§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet

  1. Der Ortsverein umfaßt den Bereich des Ortsamtes Blasewitz (Gebietsstand August 2010; Stadtteile Striesen, Blasewitz, Gruna, Seidnitz und Tolkewitz).
  2. 1Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Dresden-Striesen, Gruna, Blasewitz (Kurzform: Striesen). 2Sein Sitz ist Dresden.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.
  2. 1Der Vorstand muß über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. 2Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
  3. 1Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. 2Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes gegeben. 3Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.
  4. 1Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 2Der Austritt ist schriftlich zu erklären. 3Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
  5. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
  6. 1Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung. 2Die Übernahme der von einem Mitglied zu entrichtende Beitrag durch ein anderes Mitglied (Patenschaft) ist zulässig. 3Beginn und Ende einer Patenschaft sind durch den Paten gegenüber dem/der Kassierer/-in schriftlich anzuzeigen.
  7. 1Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. 2Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.

§ 4 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. 1Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. 2Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
  2. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig stattfinden.
  3. 1Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. 2Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. 3Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Ortsverein bekanntgegebene Adresse gerichtet war. 4Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung. 5Die Einberufung auf elektronischem Weg ist zulässig.
  4. 1Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied geleitet, welches durch die oder den Vorsitzende(n) bestimmt wird. 2Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. 1Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. 2Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. 3Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. 4Die Einladung gilt aus zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Ortsvereinsvorstand bekannt gegebene Adresse gerichtet war. 5Die Einberufung auf elektronischem Weg ist zulässig. 6Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. 7Während einer Amtszeit gemäß Satz 1 notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer einfachen Mitgliederversammlung statt.
  6. 1Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. 2Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  9. 1Sie ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsvereins. 2Dem Antrag ist eine Tagesordnung beizufügen. 3Wird der Antrag durch den Vorstand abgelehnt oder lädt der Vorstand nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Mitgliederversammlung ein, so können die Antragsteller die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Ladefrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

§ 6 Vorstand

  1. 1Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. 2Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
  2. 1 Über das Vorstandsmodell entscheidet die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vor Beginn der Wahl.
    2 Der Ortsvereinsvorstand besteht entweder aus:
    a)
    • der/dem Vorsitzenden,
    • der / dem Schriftführer/-in und zugleich 1. stellvertretende/n Vorsitzende/n
    • der / dem Kassierer/-in und zugleich 2. stellvertretende/n Vorsitzende/n
    • den Beisitzerinnen und Beisitzern
    3 Die Anzahl der Beisitzerinnen und Beisitzer, die den Ortsvereinsvorstand ergänzen, wird vor deren Wahl von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    4 oder
    b)
    • zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon mindestens eine Frau,
    • der / dem Schriftführer/-in und zugleich 1. stellvertretende/n Vorsitzende/n
    • der / dem Kassierer/-in und zugleich 2. stellvertretende/n Vorsitzende/n
    • den Beisitzerinnen und Beisitzern
      5 Die Anzahl der Beisitzerinnen und Beisitzer, die den Ortsvereinsvorstand ergänzen, wird vor deren Wahl von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. 1Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 2Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
  4. 1Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück, so hat dies durch schriftliche Erklärung gegenüber dem übrigen Vorstand zu erfolgen. 2Der Rücktritt kann nur unbedingt erfolgen. 3Er ist dem Vorstand so früh wie möglich mitzuteilen. 4Das zurücktretende Mitglied scheidet mit Erklärung des Rücktritts aus dem Vorstand aus. 5Das Aufgabegebiet des zurückgetretenen Mitglieds wird durch den übrigen Vorstand unter Beachtung der sich aus Ziffer 2 ergebenden Vertretungsregelung geschäftsführend bis zur Nachwahl fortgeführt. 6Die Nachwahl muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen. 7Verbleiben bis zur nächsten regulären Jahreshauptversammlung gemäß § 5 Ziffer 4 weniger als sechs Monate, so kann die auf den Rücktritt unmittelbar folgende Mitgliederversammlung beschließen, auf eine Nachwahl zu verzichten.
  5. 1Die Beschlüsse der Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 2Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zu Beginn der Abstimmung anwesend sind.
  6. Der Vorstand kann sich ergänzend eine Geschäftsordnung geben.
  7. Verfügungsberechtigt über die Konten des Ortsvereines sind der / die Ortsvereinsvorsitzende und der / die Kassierer/-in.
  8. 1 Zur effizienten Führung der Geschäfte des Ortsvereins sind der / die Vorsitzende und der / die Kassierer/-in ermächtigt, zusammen finanzielle Verbindlichkeiten von maximal 100,00 Euro pro Monat einzugehen. 2 Finanziellen Verbindlichkeiten über diesen Rahmen hinaus darf nur nach formalem Beschluß durch den gesamten Ortsvereinsvorstand zugestimmt werden.

§ 7 Wahlen

  1. 1Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
    2Nacheinander werden gewählt:
    • die / der Vorsitzende,
    • die / der Schriftführer/-in und zugleich 1. stellvertretende Vorsitzende
    • die / der Kassierer/-in und zugleich 2. stellvertretende Vorsitzende
      3 Anschließend beschließt die Mitgliederversammlung in offener Wahl die Zahl der den vorstand ergänzenden Beisitzer auf Vorschlag der / des neu gewählten Vorsitzenden.
      4Abschließend erfolgt in geheimer Listenwahl die Bestimmung der Beisitzer des Ortsvereinsvorstandes.
  2. 1Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. 2Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.
  3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

§ 8 Revision

  1. 1Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. 2Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
  2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Satzungsänderungen

1Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist. 2Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. 3Die Einladung gilt aus zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Ortsvereinsvorstand bekannt gegebene Adresse gerichtet war. 4Die Einberufung auf elektronischem Weg ist zulässig.

§ 10 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

  1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§ 11 Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und der Satzung des Unterbezirks Dresden in der jeweils gültigen Fassung.

§ 12

1Diese Satzung tritt am 26. Januar 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.